§ 29 – Beratungsangebot
(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung, anzubieten. (2) Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern. (3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten. (4) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit bietet Berufs- und Weiterbildungsberatung für junge Menschen und Erwachsene an.
- Die Beratung wird an den individuellen Bedarf der Ratsuchenden angepasst und geschlechtersensibel durchgeführt.
- Ziel ist es, das Berufswahlspektrum für Frauen und Männer zu erweitern.
- Auszubildende und Arbeitnehmer erhalten Unterstützung zur Festigung ihrer Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse.
- Die Agentur nutzt Kenntnisse über den europäischen Arbeitsmarkt und Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit anderen Ländern.